Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Bestimmungen für Werk, Werklieferungs- und Kaufverträge

1. Vertragsgrundlage für alle vom Vertragspartner übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprechen wir ausdrücklich.

2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.

3. 2.1 Bestandteile dieses Vertrages sind - bei Widersprüchen - in der nachgenannten Reihen- und Rangfolge:
3. 2.1.1 das Verhandlungsprotokoll vom
3. 2.1.2 die Regelungen dieses Vertrages
3. 2.1.3 die Leistungsbeschreibung vom
3. 2.1.4 der Terminplan
3. 2.1.5 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Fassung
3. 2.1.6 Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
3. 2.1.7 Die Bestimmungen des BGB
3. 2.2 Weitere Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart.

4. An unsere Angebote sind wir für 30 Kalendertage, beginnend vom Tag der Erstellung, gebunden, wenn diese nicht ausdrücklich ohne Verbindlichkeit erstellt wird.

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

III. Preise

1. Es gelten die vertraglich festgelegten Preise.
2. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen kann der Auftragnehmer die tariflichen oder üblichen Zuschläge berechnen.
3.Der Auftraggeber schuldet die zum Zeitpunkt der Abrechnung gültige Mehrwertsteuer.

IV. Zahlungen / Fälligkeiten

1. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten. Skontoeinbehalte sowie Sicherheitseinbehalte sind nur zulässig soweit sie schriftlich vereinbart sind.
2. Wechsel werden nur angenommen, sofern diese schriftlich vereinbart sind. Im Zusammenhang mit der Wechselannahme und ‑ einlösung anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Diese werden nur erfüllungshalber angenommen.
3. Soweit die Parteien eine Zahlungsfrist vereinbart haben, kommt es hinsichtlich der Rechtzeitigkeit auf den Zahlungseingang des Rechungsbetrages auf dem Konto des Auftragnehmers an.
4. Die Parteien vereinbaren einen Anspruch des Auftragnehmers auf Anzahlung in Höhe von 10% der Bruttoauftragssumme innerhalb von 5 Werktagen ab Vertragsabschluß. Abschlagszahlungen hat der Auftraggeber nach Ausführungsbeginn sowie nach Bau- bzw. Lieferfortschritt zu leisten.
5. Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten; Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang.

V. Eigentumsvorbehalte

1. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-)Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das unser (Mit-)Eigentuman der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Auftraggeber verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen jeglichem Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt dieser bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Käufer die Abtretung offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ‑ insbesondere Zahlungsverzug ‑ sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

6. Unter dem Begriff Auftraggeber verstehen die Parteien auch bei Käufer, soweit sich unsere Leistung auf den Verkauf beschränkt.

VI. Abnahme

1. Nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des Auftraggebers findet eine förmliche Abnahme statt.
2. Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung der Vertragsleistung schriftlich an und beantragt die Abnahme. Eine Abnahme erfolgt längstens 12 Werktage nach Zugang der Anzeige beim Auftraggeber.
3. Die Parteien fertigen ein Protokoll über die durchgeführte Abnahme.
4. Wird das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände geschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
5. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Der Auftragnehmer haftet dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt, wenn die Arbeit das AN aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
6. Das Werk ist nach der Fertigstellung der vertragsmäßigen Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Inbetriebnahme noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme.
7. Mängel, die die Nutzbarkeit des vereinbarten Werkes nicht behindern, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Abnahmeverweigerung, sondern nur zur Einbehaltung eines Druckzuschlages in Höhe des Zweifachen der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, bis die Mängel beseitigt sind.
8. Zur Beseitigung der Mängel ist der Auftragnehmer schriftlich aufzufordern, z.B. mit schriftlicher Mängelrüge oder im Abnahmeprotokoll. Ihm ist eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu gewähren. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Auftraggeber zur Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte berechtigt. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.

VII. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe:

Der Auftraggeber weist hier ausdrücklich auf den Werkstoff „Holz“ (Naturprodukt) hin, bei dem sich Temperatur, Feuchtigkeits- und Witterungseinflüsse negativ auswirken können. (siehe auch unser Merkblatt )

A. Werkvertrag

Die Gewährleistung für erbrachte Werkleistungen richtet sich nach § 13 der VOB Teil B

B. Kaufvertrag

1. Der Unternehmer als Auftragnehmer/Käufer ist verpflichtet, uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes in Textform mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Unternehmen für bewegliche Sachen 1 Jahr.

Für Verbraucher verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

Das gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

3. Für Mängel der Lieferung haftet der Auftraggeber im Rahmen Gewährleistung unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

a) All diejenigen Teile, welche Mängel aufweisen, sind unentgeltlich nach unserem ‑ Verkäufer ‑ billigen Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die nachweislich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Dem Auftraggeber/Verkäufer ist jedoch die Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel an Ort und Stelle nachzuprüfen bzw. nachprüfen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Bei Fremderzeugnissen kann der Käufer/Auftraggeber entweder die Abtretung unserer ‑ Verkäufer ‑ Haftungsansprüche gegen unseren Zulieferer verlangen oder uns verpflichten, für ihn diese Haftungsansprüche bei unserem Zulieferer geltend machen.

b) Soweit uns Materialien beigestellt werden, bezieht sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Funktion des Gesamtproduktes.

c) Zur Vornahme aller notwendigen erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach vorheriger Verständigung, dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung zu geben, ansonsten sind wir von der Mängelbehaftung befreit.

d) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer ‑ soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt ‑ nur die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands sowie der Ein- und Ausbaukosten.

e) Der Verkäufer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer nicht bereit ist, seine vertraglichen Verpflichtungen Zug um Zug mit der Mängelbeseitigung zu erfüllen.

f) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.

g) Durch etwa seitens des Käufers und/oder Dritter unsachgemäßer, ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommener Veränderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

h) § 8 Ziffer 3 „a“ bis „g“ gelten nicht für Verbraucher.

Erfüllungsort

Erfüllungsort, sowohl für Lieferung (Versand) als auch für Zahlungen ist der Sitz des Auftraggebers mithin 88499 Riedlingen.

IX. Haftungsbeschränkung

1. Die Haftung des Auftraggebers wird ‑ mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ‑ auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Das gilt auch für Schäden verursacht durch den Erfüllungsgehilfen und den gesetzlichen Vertreter.

2. Uneingeschränkt haftet der Auftraggeber jedoch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Gegenüber Unternehmern schränkt der Auftraggeber die Haftung gem. Absatz 1 auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden weiter ein. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

X. Kündigung

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass dies der Auftragnehmer zu vertreten hat, steht dem Auftragnehmer eine Pauschale für entgangenen Gewinn in Höhe von 15 % der vereinbarten Bruttovergütung zu, wenn der Auftraggeber keinen geringeren Schaden auf Seite des Auftragnehmers nachweist.
Im Übrigen wird der dem Auftragnehmer entstandene Aufwand (Lohn- und Materialkosten, Fahrtkosten u.a. Aufwendungen) gesondert berechnet (Schlussabrechnung).

XI. Gerichtsstand

Soweit der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für beide Teile das Amtsgericht Riedlingen bzw. Landgericht Ravensburg als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten als Gerichtsstand vereinbar.

XII. Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

XIII. Maßgebendes Recht

Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt im Übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche internationale Kaufrecht wird ausgeschlossen.

XIV. Schlussbestimmungen

Wir speichern Daten unserer Kunden und Interessenten im Rahmen unserer allgemeinen Geschäftsbeziehungen gemäss Bundesdatenschutzgesetz.

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